Energieausweis bei Gewerbeimmobilien

Bereits seit 2009 ist der Energieausweis bei Gewerbeimmobilien Pflicht. Diese Pflicht ist verankert in der Energieeinsparverordnung oder kurz EnEV, einer bundesrechtlichen Verordnung auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Doch was ist eigentlich ein Energieausweis und wer ist zu dessen Erstellung verpflichtet? Auf diese und weitere Fragen gebe ich, Frederik Crull, Gewerbeimmobilienmakler in und um Stuttgart, im folgenden Artikel Antworten.

Der Energieausweis und die Pflicht zur Vorlage

Der Energieausweis bewertet Gebäude energetisch und gibt potenziellen Käufern oder Mietern die Möglichkeit, die zukünftig auf sie zukommenden Energiekosten und etwaige Sanierungsmaßnahmen abzuschätzen – in diesem Fall durch die Angabe der Gesamtenergieeffizienz.

Hierdurch werden insbesondere die potenziellen Käufer und Mieter geschützt, weshalb § 16 Abs. 2 EnEV 2014 auch eine Pflicht zur Vorlage spätestens bei der Besichtigung vorsieht. Aber auch bereits beim Inserieren der Immobilie müssen bestimmte Grunddaten aus dem Energieausweis angegeben werden. Wird hiergegen verstoßen, droht ein Bußgeld von bis zu 14.000 €.

Arten des Energieausweises

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen, die sich durch die Art der Kennwertermittlung unterscheiden:

Der bedarfsorientierte Energieausweis (auch Bedarfsausweis) ist durch einen Fachmann aufzustellen und legt die Bausubstanz und die vorhandene Anlagentechnik zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet der Fachmann sodann die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.

Der verbrauchsorientierte Energieausweis (auch Verbrauchsausweis) verlangt dagegen eine vorausgehende Betrachtungsweise und ermittelt die Kennwerte anhand der in den letzten drei Jahren verbrauchten Energiemengen. Hierbei wird insbesondere auch die Warmwasseraufbereitung und das individuelle Heizverhalten der nutzenden Personen berücksichtigt.

Dem Eigentümer steht es bei gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden (also Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden) frei, welche Energieausweisart er wählt. Aufgrund der weniger aufwendigen Datenerhebung bietet sich hier der verbrauchsorientierte Ausweis an, zumal dieser bereits das nutzerspezifische Heizverhalten berücksichtigt.

Was muss wann und wie vorgelegt werden?

Immobilieneigentümer müssen potenziellen Kunden, die das Gebäude mieten, kaufen, pachten oder leasen wollen, spätestens zur Besichtigung den vollständigen Energieausweis vorlegen oder diesen zumindest gut sichtbar im Gebäude aushängen. Findet keine Besichtigung statt, muss der Energieausweis nach entsprechender Aufforderung durch den potenziellen Kunden ausgehändigt werden. Darüber hinaus müssen bereits bei Erstellung eines Inserates folgende Angaben aus einem gegebenenfalls bereits vorliegenden Energieausweis angegeben werden:

  • Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsorientiert)
  • Wert des Energiebedarfes oder Energieverbrauches
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung des Gebäudes

Zusätzlich zu diesen anlassbezogenen Vorlagepflichten gilt für gewerblich genutzte Gebäude mit einer Nutzfläche ab 250 m² und großem Publikumsverkehr (beispielsweise Kaufhäusern) die Pflicht, den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut zugänglichen Stelle auszuhängen.

Bei allen Aushangs- und Vorlagepflichten ist zu beachten, dass es in der Regel genügt, einen Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen und auszuhängen oder vorzulegen. Gesonderte Energieausweise für einzeln genutzte Untereinheiten müssen nicht erstellt werden. Zudem genügt es im Rahmen der Vorlagepflicht, Kopien des Originals des Energieausweises vorzulegen. Einzig bei dem vollzogenen Verkauf des Gebäudes ist in der Folge auch das Original des Energieausweises an den Käufer zu übergeben.

Bei weiteren Fragen zum Thema Energieausweis stehe ich für Sie bei Crull Gewerbeimmobilien selbstverständlich jederzeit bereit!


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